Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Grundlage und Zweck
§ 3 Aufgaben und Mittel
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Jahreshauptversammlung, die Hauptversammlung
§ 8 Der Hauptausschuss
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
In dieser Satzung sind alle Mitglieder- und Ämterbezeichnungen in männlicher Form genannt. Selbstverständlich können aber alle Funktionen von Frauen ausgeübt werden. 
 
§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Altdorf.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
  4. Der Verein führt die Kurzbezeichnung CVJM.
  5. Er ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und gehört damit zum CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und zum Weltverbund der CVJM.
  6. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverband Bayern dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
  7. Entsprechend der Satzung des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. ist der Verein zur jährlichen Zahlung des Verbandsbeitrages verpflichtet.


§ 2 Grundlage und Zweck

  1. Grundlage der Arbeit des Vereins ist die "Pariser Basis" des Weltverbundes der Christlichen Vereine Junger Männer (CVJM):
    "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
     Zusatz zur "Pariser Basis":
     "Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören." (Paris, 22.08.1855)
  2. Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im Bereich des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. für die Arbeit mit allen Menschen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 
§ 3 Aufgaben und Mittel
Der Verein soll insbesondere

  1. junge Menschen um das Wort Gottes sammeln, um das Glaubensleben zu wecken und zu vertiefen. Dazu gehört jugendgemäße, gegenwartsnahe Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation, missionarischen Aktionen, Literatur- und Medienarbeit
  2. seine Arbeit nicht nur auf die eigenen Mitglieder beschränken, sondern auch die außerhalb des Vereins Stehenden einzubeziehen suchen. Dazu gehören geeignete Öffentlichkeitsarbeit, öffentliche Aktionen, Werbemaßnahmen, öffentliche Veranstaltungen für jedermann
  3. für alle Altersgruppen geeignete Alters- und Interessengruppen schaffen
  4. die Gemeinschaft unter den Mitgliedern fördern. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe geeignet sind, z.B. gemeinsame Wanderungen, Feste, Gottesdienste, Haus- und Gebetskreise, geselliges Beisammensein, sportliche Betätigung
  5. christliche Persönlichkeiten heranbilden, die zu verantwortungsbewusstem Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und christlichen Lebens und zu missionarischem Dienst fähig und bereit sind. Dazu gehören Bildungsmaßnahmen, frühzeitiges Heranziehen eines jeden Mitglieds zu einer ihm angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Informationen über und Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen der Zeit
  6. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit treiben. Dazu gehört u.a. die Durchführung von Freizeiten.

 
§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Mitglieder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sind möglich. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Abteilungen oder Ausschüsse des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Abteilung oder einem Ausschuss geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins mit entsprechender Zweckbindung.

 
§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden
    • jede natürliche Personen
    • Juristische Personen,
    • Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts;
    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt; über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Hauptausschuss.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres. Eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Der Hauptausschuss kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied bei einer Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Diese entscheidet dann endgültig.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  5. Sie fördern den Verein nach besten Kräften. Sie verpflichten sich zur Zahlung eines von der Hauptversammlung festzusetzenden Beitrages.
  6. Personen die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Hinzufügung besonderer Titel (z.B. "Ehrenvorsitzender"), die auf die Verdienste um den Verein Bezug nehmen, ergänzt werden.
  8. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. die Hauptversammlung (§ 7)
  2. der Hauptausschuss (§ 8) 
  3. der Vorstand (§ 9)


§ 7 Die Jahreshauptversammlung, die Hauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung bzw. die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen als Hauptversammlungen einberufen.
  3. Die Einberufung einer Hauptversammlung muss erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins diese schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand die Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten einberufen.
  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der Hauptversammlungen ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Mitglieder bekannt zu machen.
  5. Die Jahreshauptversammlung und die Hauptversammlungen werden vom Vorstand geleitet. Delegation ist zugelassen.
  6. Für die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Hauptversammlungen gilt folgendes:
    • Jedes erschienene Mitglied ab 14 Jahren hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
    • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
    • Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei Wahlen - die Versammlung selbst.
    • Nur wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden damit einverstanden sind, können Beschlüsse zu Gegenständen gefasst werden, die nicht vorher in der Tagesordnung angekündigt waren. Das gilt nicht für Satzungsänderungen (§ 10, Absatz 4).
    • Über die Verhandlungen und Beschlüsse muss der Schriftführer oder im Verhinderungsfall der durch den Vorstand mit der Schriftführung stellvertretend Beauftragte ein Sitzungsprotokoll anfertigen, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
  7. Die Jahreshauptversammlung, bzw. die Hauptversammlungen des Vereins haben insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beschluss der Grundsätze im Rahmen dieser Satzung, nach denen Hauptausschuss und Vorstand zu arbeiten haben.
    • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und eventuell der Abteilungen des Vereins mit Aussprache darüber.
    • Die Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes.
    • Die Genehmigung des Jahreshaushaltes des Vereins.
    • Die Wahl des Hauptausschusses.
    • Die Berufung von mindestens einem Rechnungsprüfer.
    • Die Aufnahme neuer Mitglieder.
    • Die Festsetzung der Vereinsbeiträge.
    • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    • Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  8. Für die Wahlen zum Hauptausschuss gilt folgendes:
    • Es ist ein Wahlausschuss zu berufen, der über seine Tätigkeit und das Wahlergebnis ein Protokoll führt, das Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung ist.
    • Nach Möglichkeit ist darauf zu achten, dass mehr Kandidaten zur Wahl stehen, als die Zahl der zu wählenden Hauptausschussmitglieder.
    • Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung erlassen, die die Einzelheiten der Durchführung der Wahl regelt.
    • Die Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Bei Einverständnis aller anwesenden Stimmberechtigten kann eine Wahl auch per Akklamation erfolgen.
    • Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für das Amt des Beisitzers ist jedes Mitglied wählbar, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.
    • Abwesende können gewählt werden, wenn deren schriftliche Zustimmung vorliegt.


§ 8 Der Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer und mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Beisitzer. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Hauptausschussmitglied im Amt des Kassiers, des Schriftführers oder Beisitzers vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Hauptausschuss für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger im Amt des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Dabei ist es möglich, dass ein Hauptausschussmitglied in einem Amt ausscheidet und in einem anderen Amt in den Hauptausschuss berufen wird. Die Bestellung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Hauptausschussmitglied kann auch auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl er-folgen, für die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden muss sie auf diese Weise erfolgen.
  3. Ein (eventueller) Sekretär des Vereins gehört dem Hauptausschuss zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern (Absatz 1) mit Sitz und Stimme an.
  4. Zu den Sitzungen des Hauptausschusses können auch andere Personen eingeladen werden, die an der Sitzung ohne Stimmrecht teilnehmen.
  5. Der Hauptausschuss wird bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich sechsmal vom Vorstand einberufen.
  6. Die Einberufung des Hauptausschusses muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen fordert.
  7. Die Einladung zu einer Sitzung des Hauptausschusses erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
  8. Wer zum Verein in einem Dienstverhältnis steht, muss bei Beratung und Beschlussfassung über persönliche und eigene dienstliche Angelegenheiten abwesend sein. Er soll vorher gehört werden.
  9. Anträge können von jedem Hauptausschussmitglied unmittelbar eingebracht werden. Eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden sollte jedoch erfolgt sein.
  10. Leitung, Abstimmung und Protokoll richten sich sinngemäß nach § 7, Absatz 5 und 6 dieser Satzung.
  11. Der Hauptausschuss leitet den Verein und überwacht seine satzungsgemäße Arbeit, soweit einzelne Aufgaben nicht durch diese Satzung dem Vorstand übertragen sind. Er sorgt dafür, dass die in § 2 gegebenen Grund-lagen erhalten und die in § 3 enthaltenen Aufgaben verwirklicht werden.
  12. Der Hauptausschuss prüft den vom Kassier  eingebrachten Haushalt, bevor dieser der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgelegt wird (§ 7, Absatz 7). Ebenso berät er die Jahresrechnung, bevor der Vorstand sie der Mitgliederversammlung vorlegt.
  13. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören ferner:
    • Berufung von hauptberuflichen Mitarbeitern des Vereins (z.B. Sekretär) und die Genehmigung des Stellenplanes
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Ernennung der Ehrenmitglieder
    • Beschlüsse und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben des Vereins dienen
    • die Berufung von Vertretern des Vereins in andere Gremien (z.B. Jugendausschuss der Kirchengemeinde, Dekanatsjugendkammer und -konvent, usw.)
  14. Der Hauptausschuss beschließt über den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden sowie über Baumaßnahmen.
  15. Der Hauptausschuss kann Aufgaben seines Funktionsbereiches dem Vorstand zur Beratung und Entscheidung übertragen. 

 

§ 9 Vorstand 

  1. Vorstand sind der 1. Vorsitzende und der  2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden tätig wird.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist die rechtliche Vertretung des Vereins in allen Fällen sowie die Führung der laufenden Geschäfte.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner:
    a) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
    b) Einberufung und Leitung der Hauptausschusssitzungen
    Delegation ist möglich.
  5. Dem Vorstand obliegt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Vereins. Er kann sie einem anderen Bediensteten des Vereins übertragen.

 
§ 10 Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die biblische Grundlage des Vereins (§ 2) und der gemeinnützige Zweck (§§ 3 und 4) können nicht umgestoßen oder aufgehoben werden.
  4. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt sind.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder ausgehen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Nach beschlossener Auflösung hat der amtierende Hauptausschuss unverzüglich die Geschäfte abzuwickeln und die Auflösung durchzuführen.
  5. Einberufung, Leitung der Mitgliederversammlung Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Protokollführung richten sinngemäß nach den in § 7 dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen, soweit § 11 nichts anderes bestimmt.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks (§ 2) fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an den CVJM Landesverband Bayern e.V., oder, sollte dieser nicht mehr bestehen, an den Landesverband des Diakonisches Werkes in Bayern mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 12 Inkrafttreten 

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung ab Vollzug im Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird die Satzung vom 02.03.1990 außer Kraft gesetzt. 

Altdorf, 18.11.2012
gez.

Ulla Alexander-FranzMartin Alexander
1. Vorsitzende2. Vorsitzender