Teilnahmebedingungen für Freizeiten des CVJM Altdorf e.V.
Stand 03.04.2020
I. Vorbemerkungen
I.1. Der CVJM Altdorf e.V. ist kein kommerzieller Reiseveranstalter. Zentrales Ziel unserer Angebote ist es die Gemeinschaft junger Menschen zu fördern, weshalb unsere Freizeiten grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen innerhalb der angegebenen Altersbeschränkung offenstehen. Wir erwarten dabei die Bereitschaft, sich aktiv in die Gruppe einzubringen und an den jeweiligen Programmpunkten teilzunehmen.
I.2. Durch die Buchung werden die folgenden Geschäftsbedingungen anerkannt. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Teilnehmender“ (TN) genannt – und uns, dem CVJM Altdorf e.V., als Reiseveranstalter (RV) im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten für Reiseveranstalter und füllen diese Bestimmungen aus. Lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
I.3. Mit der Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass sich die Teilnehmenden unbeaufsichtigt, das heißt ohne Betreuer in Kleingruppen von mindestens 3 Personen, bewegen dürfen.
II. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags
II.1. Bei Minderjährigen stellt die Buchung sowohl das Vertragsangebot des Minderjährigen, dieser vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter, wie auch des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin selbst dar. Bei Minderjährigen kommt der Reisevertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowohl mit dem minderjährigen Teilnehmer, als auch mit dessen gesetzlichem(n) Vertreter(n) zustande.
II.2. Die Anmeldung zur Freizeit ist ausschließlich in schriftlicher Form über das der Ausschreibung beigefügte Anmeldeformular möglich. Mit der schriftlich erfolgten Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages unter Berücksichtigung der Teilnahmebedingungen verbindlich an. Dieser Vertrag kommt erst durch die jeweilige Zahlung der Teilnehmergebühr beziehungsweise deren Anzahlung (siehe Ausschreibung) und die anschließende schriftliche Bestätigung durch den CVJM Altdorf e.V. zustande.
II.3. Die Vergabe der Plätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Teilnahmegebühr auf dem Konto des Vereins, vorausgesetzt eine schriftliche Anmeldung zur Freizeit liegt bereits vor. Alle Teilnehmer erhalten bei erfolgreicher Anmeldung eine schriftliche Teilnahmebestätigung. Melden sich mehr Teilnehmende als Plätze vorhanden sind, so wird eine Warteliste geführt.
II.4. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
III. Zahlungsbedingungen
III.1. Für das Zustandekommen des Vertrags ist eine Anzahlung zu leisten, deren Höhe aus der Ausschreibung der jeweiligen Freizeit ersichtlich ist. Ist die Teilnahmegebühr für die ausgeschriebene Freizeit nicht in Anzahlung und Restzahlung aufgeteilt, so ist zum Zustandekommen des Vertrages bereits die volle Höhe des Betrages zu leisten.
III.2. Ist die Teilnahmegebühr aufgeteilt in Anzahlung und Restzahlung, so ist der Restbetrag nach erfolgreicher Anmeldung entsprechend der in der Ausschreibung genannten Frist auf das Konto des CVJM Altdorf e.V. einzuzahlen. Falls die Frist für die Restzahlung nicht explizit in der Ausschreibung genannt wird, ist die Zahlung bis zum Ende der Anmeldefrist zu tätigen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer VII genannten Gründen abgesagt werden kann.
III.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des CVJM Altdorf e.V. an.
III.4. Vertragsabschlüsse kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmenden zur sofortigen Zahlung der gesamten Teilnahmegebühr (Anzahlung samt Restzahlung).
III.5. Soweit der CVJM Altdorf e.V. zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmenden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Teilnehmenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung durch den CVJM Altdorf e. V..
III.6. Leistet der Teilnehmende die vereinbarten Zahlungen trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen und trotz Mahnung und Fristsetzung des CVJM Altdorf e. V. nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der Verein vom Reisevertrag zurücktreten und den Teilnehmenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer IX dieser Reisebedingungen belasten.
III.7. Es besteht die Möglichkeit sich über Zuschüsse für Familien mit geringen Einkommen vom CVJM Altdorf e.V. beraten zu lassen.
IV. Leistungen
IV.1. Die ausgeschriebenen Leistungen gelten als verbindlich und umfassen die Fahrt, Unterkunft, Vollverpflegung, pädagogische Betreuung durch ein ehrenamtliches Betreuerteam sowie ein umfassendes Freizeitprogramm (gegebenenfalls auch Tagesausflüge, Details lassen sich der jeweiligen Ausschreibung entnehmen) während der Freizeit.
IV.2. Die Leistungsverpflichtung des CVJM Altdorf e.V. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Reiseausschreibung und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage (Plakate, Internet) erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeiten, die den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden.
IV.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom CVJM Altdorf e.V. herausgegeben werden, sind für den CVJM Altdorf e.V. und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des CVJM Altdorf e.V. gemacht wurden.
IV.4. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den in der Reiseausschreibung und der Buchungsgrundlage beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem CVJM Altdorf e.V. als Reiseveranstalter. Aus Beweisgründen sollten diese schriftlich getroffen werden.
IV. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Teilnehmende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der CVJM Altdorf e. V. wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
V. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der CVJM Altdorf e. V. wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
VI. Preiserhöhung
VI.1. Der CVJM Altdorf e.V. behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.
VI.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den CVJM Altdorf e.V. nicht vorhersehbar waren.
VI.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der CVJM Altdorf e.V. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
i) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der CVJM Altdorf e.V. vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
ii) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der CVJM Altdorf e.V. vom Kunden verlangen.
iii) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem CVJM Altdorf e.V. erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
iv) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den CVJM Altdorf e.V. verteuert hat.
VI.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der CVJM Altdorf e.V. den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des CVJM Altdorf e. V. über die Preiserhöhung gegenüber dem Verein geltend zu machen.
VII. Rücktritt durch den Veranstalter wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
Falls die erforderliche Mindestteilnehmerzahl (siehe Ausschreibung) nicht erreicht wird oder die Durchführung der Maßnahme aus anderen Gründen beziehungsweise durch höhere Gewalt erheblich erschwert oder gefährdet ist, behält sich der CVJM Altdorf e. V. das Recht vor, diese abzusagen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall in vollem Umfang rückerstattet. Die Mindestteilnehmerzahl ist aus der Ausschreibung ersichtlich.
VIII. Rücktritt durch den Veranstalter aus Gründen des Verhaltens des Teilnehmenden
VIII.1. Von den Teilnehmenden wird erwartet, dass sie sich in die Gemeinschaft der Gruppe einordnen. Den Anweisungen der Freizeitleitung und Betreuer ist Folge zu leisten. Der CVJM Altdorf e.V. kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder der von ihm eingesetzten Reise-/Freizeitleitung die Durchführung der Reise/Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze des CVJM Altdorf e.V. oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Ferner ist der Veranstalter ermächtigt, Teilnehmende wegen grob ordnungswidrigen Verhaltens oder bei Gefährdung der eigenen Person oder Dritter aufgrund eigenwilligen Verhaltens von der weiteren Freizeit auszuschließen. Insbesondere ist den Teilnehmenden der Genuss jeglicher Art von Drogen/Rauschmitteln, Alkohol, auch Bier und Wein, sowie das Rauchen während der Freizeit nicht gestattet.
VIII.2. Die Reise-/Freizeitleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom CVJM Altdorf e.V. bevollmächtigt und berechtigt.
VIII.3. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist der CVJM Altdorf e.V., nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zum nächstmöglichen Termin zu veranlassen. Bei Volljährigen ist der Veranstalter berechtigt den Reisevertrag zu kündigen. Der Veranstalter wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise der Gruppe), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten sowie zusätzliche Kosten für begleitende Betreuungspersonen, gehen diese zu Lasten des Teilnehmenden bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.
VIII.4. Im Falle der Kündigung behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er sich aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
IX. Rücktritt durch den Reisenden
IX.1. Der Rücktritt kann jederzeit vor Reisebeginn in schriftlicher Form unter der auf der Ausschreibung angegebenen Anschrift erfolgen.
IX.2. Tritt der Teilnehmende die Reise nicht an oder im Falle des Rücktritts von der Reise, verliert der CVJM Altdorf e. V. den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen ist der Veranstalter berechtigt, sofern der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen zu verlangen.
IX.3. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmenden berechnet. Der CVJM Altdorf e.V. verpflichtet sich dabei, die geforderte Entschädigung stets unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen zu berechnen. Bleibt der Teilnehmer zu Reisebeginn der Freizeit fern, so behält sich der CVJM Altdorf e.V. vor den vollen Teilnahmebeitrag (siehe Ausschreibung) zu berechnen.
IX.4. Dem Teilnehmenden ist es gestattet, dem CVJM Altdorf e.V. nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als der geltend gemachte Entschädigungsbetrag entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
IX.5. Die Verpflichtung zur Entschädigung entfällt, wenn der Teilnehmer gemäß § 651b BGB einen geeigneten Ersatzteilnehmer stellen kann.
IX.6. Dem Teilnehmenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ausdrücklich empfohlen.
X. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
X.1. Der CVJM Altdorf e. V. informiert in der Reiseausschreibung/der Buchungsgrundlage oder in den Informationsabenden zur Freizeit über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Teilnehmenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem Veranstalter nicht ausdrücklich vom Teilnehmenden mitgeteilt worden sind.
X.2. Soweit der CVJM Altdorf e.V. seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Teilnehmende zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der CVJM Altdorf e.V. ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der Veranstalter haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen.
X.3. Soweit dem Teilnehmenden aus den genannten Vorschriften Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, berechtigen ihn diese nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der CVJM Altdorf e.V. seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Teilnehmenden im Falle einer Verletzung der Informationspflicht des CVJM Altdorf e.V. bleiben unberührt.
XI. Pflicht des Teilnehmenden zur Beachtung der Hinweise des Reiseveranstalters zur Mängelanzeige während der Reise; Kündigung des Reisevertrages durch den Teilnehmenden; fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen des Teilnehmenden nach Reiseende
XI.1. Der Teilnehmende ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom CVJM Altdorf e.V. in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
XI.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651d Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmende bei Reisen mit dem CVJM Altdorf e.V. dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom CVJM Altdorf e.V. eingesetzten Reise-/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Teilnehmenden entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
XI.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem CVJM Altdorf e. V. erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der CVJM Altdorf e. V. oder seine Beauftragten (Reise-/Freizeitleiter/in, örtliche Agentur) eine ihnen vom Teilnehmenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom CVJM Altdorf e.V. oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird.
XI.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, Reise-/Freizeitleiter und sonstige Beauftragte des CVJM Altdorf e.V. sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des CVJM Altdorf e.V. anzuerkennen.
XI.5. Die gesetzliche Obliegenheit des Teilnehmenden nach § 651g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem CVJM Altdorf e.V. geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem CVJM Altdorf e.V. abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
i) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmende nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem CVJM Altdorf e.V. geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
ii) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur schriftlich gegenüber dem CVJM Altdorf e.V. unter dessen Anschrift (siehe unten) erfolgen.
iii) Die Ausschlussfrist gilt nicht für deliktische Ansprüche und für Ansprüche aus Körperschäden des Teilnehmenden.
iv) Ansprüche des Teilnehmenden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche durch den Teilnehmenden unverschuldet unterbleibt.
XII. Haftung und Versicherung
XII.1. Der Veranstalter übernimmt für Krankheit, Verlust von Gegenständen, sowie Unfälle, die durch eigenwilliges Verhalten des Teilnehmers oder höhere Gewalt entstehen, keinerlei Haftung.
XII.2. Der Veranstalter haftet außerdem nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (beispielsweise programmergänzende Sportveranstaltungen oder Ausflüge bei Drittanbietern vor Ort), wenn diese ausdrücklich für den Teilnehmenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des CVJM Altdorf e.V. sind.
XII.3. Der CVJM Altdorf e.V. haftet jedoch für ausdrücklich ausgeschriebene Leistungen, wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des CVJM Altdorf e.V. ursächlich geworden sind.
XII.4. Die vertragliche Haftung des CVJM Altdorf e.V. für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
i) soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ii) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
XII.5. Versicherungen, wie etwa Auslandskranken-, Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherungen, sind für den Teilnehmenden selbstständig abzuschließen und nicht im Reisepreis enthalten.
XIII. Gesundheitliche Beeinträchtigung
XIII.1. Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch den Grundsätzen des CVJM Altdorf e.V., Teilnehmende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Teilnahme an den Freizeiten zu ermöglichen. Hierzu ist es jedoch unerlässlich, dass der Teilnehmende in der Anmeldung genaue Angaben über Art und Umfang bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme und Buchungsbestätigung möglich ist.
XIII.2. Sollten beim Teilnehmer gesundheitliche Beeinträchtigungen irgendeiner Art, sei es physischer oder psychischer Natur, bestehen (beispielsweise Asthma, Herzkrankheiten, Depressionen, Allergien oder Ähnliches) sind uns diese mit der Anmeldung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt durch den CVJM Altdorf e. V. eine Buchungsbestätigung, weil ihm über eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung nichts oder Unvollständiges mitgeteilt wurde, so behält sich der Verein vor, aus diesem Grund den Reisevertrag mit dem Teilnehmenden zu kündigen, falls eine Teilnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen des CVJM Altdorf e. V. aufgrund der besonderen Umstände der Freizeit nicht möglich oder zumutbar ist.
XIII.3. Mit der Anmeldung zur Freizeit wird versichert, dass der Teilnehmende bei Reisebeginn nicht an einer der in § 34 Infektionsschutzgesetz aufgeführten ansteckenden Krankheiten leidet.
XIV. Verjährung
XIV.1. Ansprüche des Teilnehmenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des CVJM Altdorf e.V. oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des CVJM Altdorf e.V. beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des CVJM Altdorf e.V. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des CVJM Altdorf e.V. beruhen.
XIV.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
XIV.3. Die Verjährung nach Ziffer XIV.1 und XIV.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
XIV.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem CVJM Altdorf e.V. Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der CVJM Altdorf e.V. die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XIV.5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Teilnehmenden als Vertragspartner des Reisevertrags.
XV. Datenschutz
Die folgenden Punkte ergänzen unsere allgemeinen Bestimmungen zum Umgang mit Daten bezüglich der Freizeiten und des Datenschutzes. (siehe www.cvjm-altdorf.de/index.php?id=datenschutz)
XV.1. Mit der Anmeldung erklären sich die Teilnehmenden beziehungsweise der gesetzliche Vertreter damit einverstanden, dass die persönlichen Daten für den bürointernen Gebrauch verwendet und den jeweiligen FreizeitleiterInnen sowie dem Betreuerteam zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe der Daten (z.B. für Zuschussanträge) erfolgt nur in den engen Grenzen des Datenschutzes. Eine kommerzielle Verwendung der Daten oder eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Bei Einspruch muss dies ausdrücklich bei der Anmeldung zum jeweiligen Angebot vermerkt werden.
XV.2.Während den Veranstaltungen werden Bild- und Videoaufnahmen von den Mitarbeitern des Veranstalters aufgenommen und gespeichert. Die gesetzlichen Löschpflichten werden hierbei beachtet. Wir verwenden die Aufnahme für:
- die Veröffentlichung auf Flyern und Anmeldeformularen
- die Veröffentlichung auf Vor- und Nachberichten
- die Veröffentlichung auf der Homepage des CVJM Altdorf (www.cvjm-altdorf.de)
- die Veröffentlichung in der örtlichen Presse (auch online)
- die Veröffentlichung auf der Facebook-Seite für Freizeiten des CVJM Altdorf (www.facebook.com/Wir.machen.Freizeit)
- die vereinsinterne Chronik
XV.3. Dem Veranstalter der Maßnahme werden alle Rechte am eigenen Bild der Teilnehmer auf während der Freizeit entstandene Bild- und Tonaufnahmen übertragen. Die abgebildeten Personen beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte verzichten auf jede Art der Vergütung.
XV.4. Zur Veröffentlichung des Bild-, Ton- und Videomaterials zu genannten Zwecken sind dabei nur die jeweiligen Freizeitleitungen sowie Mitglieder des Hauptausschusses, oder Personen des CVJM Altdorf e.V., die mit Öffentlichkeitsarbeiten (Erstellung von Chroniken, Betreuung der Homepage, etc.) des Vereins betraut sind, befugt.
XV.5. Der CVJM Altdorf e.V. verpflichtet sich keine Bilder, die Menschen in lächerlicher oder unwürdiger Weise zeigen, zu veröffentlichen.
XV.5. Mit der Anmeldung zur Freizeit bescheinigen Sie, dass sie sich im Klaren darüber sind, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.
XV.6. Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Insbesondere bei Printmedien oder der Erstellung von Foto-DVDs oder CDs für die Freizeitteilnehmenden muss der Einspruch vor Drucklegung bzw. der Erstellung der Disks vorliegen, um berücksichtigt werden zu können. Wurde die Aufnahmen im Internet veröffentlicht, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem Veranstalter möglich ist.
XVI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Reiseveranstalter ist der
CVJM Altdorf e.V.
Heinrich-Späth-Straße 3
D-90518 Altdorf
Vorsitzende Ulla Alexander-Franz